Das Landesverfassungsgericht ist ein den
anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger
Gerichtshof des Landes. (LVerfGG, § 1)
Das Land Sachsen-Anhalt, das wie die anderen sog. „neuen“ Bundesländer
bereits seit dem 18. Oktober 1990 besteht, hat sich erst 1992 eine
Verfassung geben können. Der Landtag fungierte dabei als „verfassungsgebende
Landesversammlung“.
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
– Verf-LSA – vom 16.07.1992 (LSA-GVBl 600) enthält in ihrem 3. Hauptteil
über die „Staats-organisation“ einen „Dritten Abschnitt“ über das
Landesverfassungsgericht.
Das Gericht steht danach als Verfassungsorgan gleichwertig neben den
beiden anderen Institutionen, dem Landtag und der Landes-regierung.
(Luftbildaufnahme)
Das Landesverfassungsgericht ist aber weder
„oberstes Gericht“, das die anderen Landes-gerichte kontrolliert,
noch oberste „Eingabestelle“, an die sich die Bürgerschaft mit Beschwerden
über alle Zustände wenden kann, die sie für misslich hält.
Das Landesverfassungsgericht wacht nur über die Einhaltung der Landesverfassung
und hat deshalb allein die durch die Verfassung selbst festgelegten
Zuständigkeiten, die Art. 75 und 44 Abs. 3 der Landesverfassung festlegt.
Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.