Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.     (LVerfGG, § 1)

Das Land Sachsen-Anhalt, das wie die anderen sog. „neuen“ Bundesländer bereits seit dem 18. Oktober 1990 besteht, hat sich erst 1992 eine Verfassung geben können. Der Landtag fungierte dabei als „verfassungsgebende Landesversammlung“.
 
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
– Verf-LSA – vom 16.07.1992 (LSA-GVBl 600) enthält in ihrem 3. Hauptteil über die „Staats-organisation“ einen „Dritten Abschnitt“ über das Landesverfassungsgericht.

Das Gericht steht danach als Verfassungsorgan gleichwertig neben den beiden anderen Institutionen, dem Landtag und der Landes-regierung.
 
(Luftbildaufnahme)  
Das Landesverfassungsgericht ist aber weder „oberstes Gericht“, das die anderen Landes-gerichte kontrolliert, noch oberste „Eingabestelle“, an die sich die Bürgerschaft mit Beschwerden über alle Zustände wenden kann, die sie für misslich hält.

Das Landesverfassungsgericht wacht nur über die Einhaltung der Landesverfassung und hat deshalb allein die durch die Verfassung selbst festgelegten Zuständigkeiten, die Art. 75 und 44 Abs. 3 der Landesverfassung festlegt.

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.